Alle Eurojuris International-Kanzleien und somit auch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Johannes M. Mühllechner LL.M. unterliegt folgenden Qualitätsstandards:

10 Gebote

Anwendung finden, sofern sie nicht durch nationale ethische Bestimmungen verboten werden, die Eurojuris International bekannt gemacht und von dieser Organisation genehmigt wurden.

Ethik und Integrität

  1. Alle Juristen, die Eurojuris angehören, müssen sich an den CCBE-Kodex halten, auch wenn dieser Kodex von den nationalen Berufsverbänden im Land des Juristen nicht genehmigt wurde.
  2. Alle Mitglieder verpflichten sich dazu, stets im Interesse des Klienten zu handeln.

Zugangsgeschwindigkeit

Die Eurojuris-Juristen

  1. reagieren in dringenden Fällen mit der angesichts der Art des Notfalls, der entweder vom Klienten oder von Seiten des anfragenden Juristen beschrieben wird, gebotenen Geschwindigkeit.
  2. bestätigen innerhalb von 24 Stunden per Telefax oder E-Mail:
  3. den Erhalt der Anfrage
  4. die Annahme des Falles
  5. die Fähigkeit und Qualifikation zur Erbringung einer angemessenen Dienstleistung
  6. das Verfahren der Gebührenberechnung
  7. dass innerhalb von 5 Werktagen weitere Informationen folgen werden
  8. Die beauftragte Anwaltssozietät bestätigt innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des Antrags schriftlich, und zwar entweder per Telefax oder per E-Mail :
  9. den Namen des bzw. der mit dem Fall beauftragten Juristen.
  10. sie beschreibt, wenn möglich, den voraussichtlichen Zeitplan für den betreffenden Fall.
  11. sie beschreibt, wenn möglich, die voraussichtlich anfallenden, mit juristischen Dienstleistungen im Falle von grenzüberschreitenden Transaktionen verbundenen Gebühren und Auslagen.
  12. Sie informiert den Klienten über die wichtigsten mit dem Fall verbundenen Gebühren und Ausgaben, beispielsweise Gerichtskosten etc.
  13. Sie bittet bei Bedarf um nähere Informationen, um angemessene Dienstleistungen erbringen zu können.
  14. Sie erteilt dem betreffenden Juristen eventuell Auskünfte über den Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung.

Sollte der beauftragte Jurist keine Unterstützung gewähren können, wird dem anfragenden Juristen bzw. dem Klienten eine andere Sozietät empfohlen, die die gewünschten Dienstleistungen erbringt.

Verfügbarkeit

Der Rechtsanwalt

  1. informiert den Klienten bzw. den entsprechenden Juristen in angemessener Form
  2. beantwortet unverzüglich Telefongespräche, Telefaxe, Post und E-Mails. Sollte der Anwalt auf Anfrage nicht verfügbar sein, leitet die Anwaltskanzlei die Anfrage weiter und informiert den Klienten, wenn der Anwalt nicht in der Lage sein sollte, zu antworten.

Versicherung

  1. Alle Eurojuris angeschlossenen Rechtsanwälte müssen über einen Versicherungsschutz durch eine Schadenversicherung verfügen, die unter Berücksichtigung der zu erbringenden Dienstleistungen angemessen ist.
  2. Alle nationalen Organisationen sollten von Eurojuris International über die günstigste Versicherungsprämie, die „Eigendeckung“ einschließt und derzeit bei 375.000 ECU/Euro liegt, informiert werden. Ebenso sollte Eurojuris International von den nationalen Organisationen entsprechend informiert werden.
  3. Der beauftragte Anwalt gibt unverzüglich bekannt, wenn die gewünschten Dienstleistungen ein Risiko beinhalten, das über den vorhandenen Versicherungsschutz hinausgeht.

Fähigkeiten und Ausbildung

  1. Der beauftragte Anwalt bzw. die beauftragten Anwälte müssen über die zur Durchführung der Aufgabe nötige Ausbildung verfügen.
  2. Die Mitgliedssozietäten müssen über einen Zugang zu angemessenen und aktuellen Informationsquellen für Rechtsauskünfte verfügen.
  3. Alle Juristen müssen Kurse oder Ähnliches belegen, um im Hinblick auf die von ihnen erbrachten juristischen Dienstleistungen auf dem Laufenden zu bleiben. Jede Sozietät muss ein Fortbildungsprogramm für ihre Anwälte ausarbeiten.
  4. Die Mitarbeiter der Mitgliedssozietäten müssen entsprechend ausgebildet sein.

Sprache

  1. Alle Sozietäten sollten dazu in der Lage sein, ihre Klienten in mindestens einer Fremdsprache zu bedienen.
  2. Innerhalb der einzelnen Sozietäten sollte mindestens eine Sekretärin die Fähigkeit besitzen, die Korrespondenz in einer Fremdsprache zu führen, was für die Weiterleitung von Mitteilungen oder Anfragen an den verantwortlichen Anwalt unerlässlich ist.

Qualitätsverfahren und -management

  1. Alle Sozietäten und nationale Organisationen müssen einen Qualitätsmanager ernennen, der dazu berechtigt ist, Kollegen und Angestellte darin zu unterweisen, die in der Satzung enthaltenen Forderungen anzunehmen und zu erfüllen.
  2. Alle nationalen Organisationen müssen den Entwurf eines Qualitätshandbuches für ihre Mitgliedssozietäten vorbereiten.
  3. Alle Mitgliedssozietäten müssen ein Qualitätshandbuch vorbereiten. Dem Qualitätsmanager der nationalen Organisation wird ein Exemplar zugesandt.
  4. Alle Mitgliedssozietäten müssen über ein Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerden von Klienten bzw. von Kollegen verfügen.

Kommunikationseinrichtungen

  1. Die Mitgliedssozietäten müssen über angemessene Kommunikationseinrichtungen verfügen. Hierzu gehören ein Telefaxgerät mit separater Leitung und E-Mail.
  2. Die Mitgliedssozietäten legen gleich bleibende Verfahren zur Kontrolle des ein- und ausgehenden Schriftverkehrs fest.

Zulassung von Kontrollen

  1. Die Qualitätshandbücher werden kontrolliert, wobei der Kontrolleur entweder von den jeweiligen nationalen Mitgliedsorganisationen oder von Eurojuris ernannt bzw. genehmigt wird.
  2. Die Leistungen der Sozietät im Rahmen des genehmigten Qualitätshandbuchs werden kontrolliert und geprüft, und zwar gemäß bestimmter Verfahren, die von den einzelnen Eurojuris-Mitgliedsorganisationen auf nationaler Ebene festgelegt werden. Ziel dieser Prüfung ist die Kontrolle der Arbeitsmethoden und der Handbücher und nicht etwa die Kontrolle der von den Anwälten erteilten juristischen Auskünfte.
  3. Die Mitgliedssozietäten und Rechtsanwälte passen ihre Qualitätshandbücher und ihre Qualitätsleistung an die von Seiten des Kontrolleurs abgegebenen Kommentare an.
  4. Sollte dem Kontrolleur im Hinblick auf die Durchführung derartiger Kontrollen Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt werden müssen, werden die Klienten vorab um ihre Zustimmung gebeten. Der Kontrolleur unterzeichnet in diesem Zusammenhang eine Vertraulichkeitserklärung.

Eurojuris-Marketing

  1. Alle Marketing-Tätigkeiten müssen höchsten ethischen Normen entsprechen.
  2. Den Mitgliedssozietäten ist es solange untersagt, in der Öffentlichkeit als Eurojuris- Mitglied aufzutreten, bis die nationale Organisation die Qualitätshandbücher der Sozietät genehmigt hat und alle Mitgliedsanwälte die Verpflichtungserklärung zur Erfüllung der Qualitätsnormen unterzeichnet haben.

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